Mitgliedsligen - Verbände - Turniere

User

Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Haben Sie Ihre Aktivierungs E-Mail übersehen?

September 07, 2010, 14:39:51

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge

Sonstiges

Regelwerke
A
Grundlagen
 
 
 
 
 
 
§1.
Name, Sitz, Neutralität & Datenschutz
 
 
 
 
 
 
 
1.
Der Name des Vereins lautet „Bayerischer Dart Sport Verband“; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
 
 
2.
Der Verein fungiert als in Bayern landesweit tätiger Landesverband für den Dart-Sport, der dem Deutschen Dart Sport Verband e.V. angeschlossen ist. Die Anerkennung durch den Bayerischen Landessportverband wird angestrebt.
 
 
3.
Er hat seinen Sitz in Erlangen.
 
 
4.
Der Bayerische Dart Sport Verband ist neutral bezüglich politischen und ethischen Themen; alle Bezeichnungen von Ämtern und Funktionen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
 
 
5.
Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschliesslich für Zwecke des Bayerischen Dart Sport Verbandes verwendet und unterliegen den allgemeinen Datenschutzbestimmungen.
 
 
 
 
 
§2.
Zweck und Aufgaben
 
 
1.
Der BayDSV bezweckt den Zusammenschluss aller Dartspieler in Bayern auf freiwilliger Grundlage zur Pflege und Förderung des Dartsports.
 
 
2.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:
- Pflege und Verbreitung des Dartsports
- Unterstützung der Vereine und Ligen und Förderung ihrer Zusammenarbeit
- Durchführung von Bayerischen Meisterschaften und weiteren Wettkämpfen
- Durchführung eines landesweit organisierten Ligabetriebs
- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport
- Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen des Dartsports
- Förderung der Jugend durch die Möglichkeit dartsportlicher Betätigung
- Integration von Behinderten
- Aus- und Weiterbildung von Funktionären
- Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, insbesondere dem Deutschen Dart Sport Verband
 
 
 
 
 
 
§3.
Gemeinnützigkeit
 
 
1.
Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
 
 
 
§4.
Vorschriftenwerk
 
 
1.
Diese Satzung ist das grundlegende Statut des Landesverbandes; sie kann nur von der Landesversammlung geändert werden. Dafür ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen notwendig.
 
 
2.
Ferner können Ordnungen erlassen werden, die die über die Satzung hinaus notwendigen Bestimmungen für die Abwicklung von Teilbereichen des Landesverbandsbetriebs regeln. Soweit in den Ordnungen keine andere Regelung aufgenommen ist, können Neuausgaben, Änderungen und Ergänzungen von Ordnungen mit einfacher Mehrheit vom geschäftsführenden Präsidium beschlossen werden.
 
 
2a.
Das geschäftsführende Präsidium beschliesst eine Geschäftsordnung für den Bayerischen Dart Sport Verband e.V.
 
 
2b.
Die Beiträge, Gebühren, Vergütungen etc. werden durch die Finanzordnung geregelt; diese wird vom Präsidium mit einfacher Mehrheit festgelegt.
 
 
2c.
Das Präsidium kann mit einfacher Mehrheit eine Spielordnung über die Durchführung von Dartwettkämpfen, Regeln und Spielsystemen erlassen.
 
 
2d.
Eine Jugendordnung ist vom Präsidium mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
 
 
3.
Satzung und Ordnungen, sowie die von den Organen des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind bindend für alle Mitglieder des Bayerischen Dart Sport Verbandes e.V.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§5.
Auflösung
 
 
1.
Die Auflösung des Bayerischen Dart Sport Verbands e.V. kann nur vom Verbandstag beschlossen werden; dazu ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind die Liquidatoren.
 
 
2.
Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke oder des Vereinsverbotes fällt das Vermögen des Bayerischen Dart Sport Verbands e.V. dem Deutschen Dart Sport Verband e.V. zu; sollte dieser seine Gemeinnützigkeit verloren haben, fällt es einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen zu, die durch das geschäftsführende Präsidium benannt werden. In diesem Fall ist die Verteilung des Vermögens muss vorher mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.
 
 
 
 
 
 
§6.
BGB
 
 
1.
Soweit in der Satzung bestimmte Rechtsvorgänge nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB.
 
 
 
 
 
 
§7.
Errichtung und Inkrafttreten
 
 
1.
Die Satzung wurde am 11. Januar 2009 errichtet und ist ab diesem Zeitpunkt gültig.
 
 
 
 
 
B
Mitgliedschaft
 
 
 
 
 
 
§8.
Ordentliche Mitglieder
 
 
1.
Ordentliches Mitglied können nur Vereine oder Vereinigungen von Dartspielern in Bayern werden, die sich mit dem Ziel der Förderung des Dartsports freiwillig zusammengeschlossen haben. Mit der Mitgliedschaft in den Regionalverbänden erlangen die Mitgliedsvereine und deren gemeldete Einzelspieler zugleich die Mitgliedschaft im Bayerischen Dart Sport Verband sowie im Deutschen Dart Sport Verband e.V.
 
 
2.
Ordentliche Mitglieder müssen im Sinne der Gemeinnützigkeit handeln.
 
 
3.
Die Autarkie der ordentlichen Mitglieder bleibt jederzeit gewahrt. Weder der Bayerische noch der Deutsche Dart Sport Verband e.V. greifen in den organisatorischen oder spieltechnischen Betrieb der Mitglieder ein. Lediglich für die Durchführung eines übergeordneten Spielbetriebs dürfen von diesen Verbänden Richtlinien vorgegeben werden.
 
 
4.
Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich, in die fälligen Beiträge fristgerecht zu begleichen.
 
 
 
 
 
§9.
Fördernde Mitglieder
 
 
1.
Fördernde Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch Vereine und Verbände sowie Organisationen und Firmen werden, die Interesse an der Förderung des Dartsports haben.
 
 
2.
Fördernde Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht in der Landesversammlung und auch keinerlei Ansprüche auf Startplätze bei Turnieren des Bayerischen Dart Sport Verbandes.
 
 
 
 
 
 
§10.
Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
1.
Die Aufnahme in den Bayerischen Dart Sport Verband muss schriftlich beim Präsidium des BDV beantragt werden, das über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung und die Ordnungen des Bayerischen Dart Sport Verbandes an. Die Ablehnung ordentlicher Mitglieder muss schriftlich begründet werden.
 
 
2.
Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller und jedes ordentliche Mitglied unter Angabe von Gründen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der nächste Verbandstag.
 
 
 
 
 
§11.
Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
1.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
 
 
2.
Der Austritt aus dem Bayerischen Dart Sport Verband kann jederzeit zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen – mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch gleichzeitig die Mitgliedschaft im Deutschen Dart Sport Verband; dieser muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Präsidium erklärt werden. Mit dem Eintreffen der Austrittserklärung verliert das Mitglied sein Stimmrecht in der Landesversammlung.
 
 
3.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Bayerischen Dart Sport Verband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied als auch das Präsidium des Bayerischen Dart Sport Verbandes e.V. persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Präsidenten einlegen. Über die Berufung entscheidet der nächste Verbandstag endgültig.
 
 
4.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen oder sonstige Leistungen des Landesverbandes. Bis zum Ende der Mitgliedschaft enstandene Forderungen des Verbandes gegen das Mitglied bleiben bestehen.
 
 
 
 
 
C
Finanzierung
 
 
 
 
 
 
§12.
Mittelbeschaffung
 
 
1.
Mitgliedsbeiträge sind Mittel, die von den Mitgliedern als Beiträge an den Bayerischen Dart Sport Verband e.V. abgeführt werden müssen und zur Deckung der Verwaltungskosten auf verwendet werden müssen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Antrag des Präsidiums vom Verbandstag beschlossen und ist mit dem DDSV in seiner Funktion als Dachverband abzustimmen.
 
 
2.
Startgebühren sind die zweckgebundene Zahlungen der Mitglieder zur Durchführung des landesweiten Spielbetriebs; diese werden durch das geschäftsführende Präsidium festgelegt und sind in der Finanzordnung fixiert. Werden vorher getroffene Zusagen über Leistungen des Landesverbandes nicht eingehalten, so können die ordentlichen Mitglieder ihre Startgebühren zurückfordern.
 
 
3.
Spenden und Zuschüsse sind Zuwendungen öffentlicher oder privater Institutionen und müssen gemäß dem Zweck der Zuwendung verwendet werden.
 
 
4.
Sonstige Einnahmen sind alle weiteren Einnahmen, die zu keiner der vorher aufgelisteten Kategorien zählen.
 
 
 
 
 
 
§13.
Verwendung der Mittel
 
 
1.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Näheres regelt die Finanzordnung.
 
 
 
 
 
 
§14.
Geschäftsjahr
 
 
1.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres; das erste Geschäftsjahr dauert davon abweichend vom 11.01.2009 bis zum 31.12.2009.
 
 
 
 
 
 
§15.
Buch- und Kassenprüfung
 
 
1.
Buch- und Kassenprüfungen werden von den Kassenprüfern des Bayerischen Dart Sport Verbandes e.V. durchgeführt. Das geschäftsführende Präsidium des Deutschen Dart Sport Verbandes e.V. hat jederzeit das Recht zur Einsicht in die Kassenführung des Landesverbandes, da von diesem die zweckmässige Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel geprüft werden muss.
 
 
2.
Das Prüfungsgremium setzt sich aus mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums und zwei Kassenprüfern zusammen. Voraussetzung für die Wahl zum Kassenprüfer sollen dessen fachliche Kenntnisse sein.
 
 
3.
Die Einzelheiten über Gegenstand, Termine, Ort, Berichte und Kostenvergütung der Prüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
 
 
 
 
 
D
Struktur des Landesverbandes
 
 
 
 
 
 
§16.
Organisation
 
 
1.
Der Bayerische Dart Sport Verband e.V. ist ein Landesverband, der dem Deutschen Dart Sport Verband e.V. angeschlossen ist.
 
 
 
 
 
 
§17.
Verwaltung
 
 
1.
Die Verwaltung des Landesverbandes wird durch das Präsidium wahrgenommen und ist in der Finanzordnung und der Geschäftsordnung geregelt.
 
 
 
 
 
 
§18.
Vermögen des Landesverbandes
 
 
1.
Die einzelnen angeschlossenen Regionalverbände führen jeweils eigene Kassen mit Startgeldern und Spenden, durch die sie ihre Verwaltung und ihren Spielbetrieb finanzieren. Diese führen Mitgliedsbeiträge an den Bayerischen Dart Sport Verband ab, die zur Deckung der Verwaltungskosten des Landesverbandes benötigt werden. Der Bayerische Dart Sport Verband führt seinerseits Mitgliedsbeiträge an den Deutschen Dart Sport Verband zur Deckung von dessen Verwaltungskosten ab.
 
 
2.
Zur Erreichung der Vereinszwecke kann aus eventuell entstehenden Überschüssen (zum Beispiel bei Turnieren) ein Zweckvermögen aufgebaut werden.
 
 
 
 
 
E
Organe
 
 
 
 
 
 
 
Die Organe des Bayerischen Dart Sport Verbandes sind:
-          der Verbandstag
-          das geschäftsführende Präsidium
-          das Präsidium
-          sonstige Ausschüsse / Kommissionen
 
 
 
 
§19.
der Verbandstag (Hauptversammlung)
 
 
1.
Der Verbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Es gibt ordentliche und außerordentliche Verbandstage.
 
 
2.
Turnus und Einberufung: Der ordentliche Verbandstag wird mindestens einmal im Jahr abgehalten; seine Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des geschäftsführenden Präsidiums unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Ein außerordentlicher Verbandstag kann analog einberufen werden, wenn dies im Dienste der Interessen des Landesverbandes erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums verlangt wird. Den Einladungen ist jeweils eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
 
 
3.
Teilnahme und Beschlussfähigkeit: Zur Teilnahme am Verbandstag sind neben dem Präsidium noch die Delegierten der Regionalverbände berechtigt, die die Mitglieder aus Ihren Gebieten vertreten. Die Regionalverbände erhalten je 50 angefangene Mitglieder eine Stimme beim Verbandstag. Das geschäftsführende Präsidium kann weitere Mitglieder und andere Personen zu den Verbandstagen einladen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht; diese haben jedoch nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht. Mitglieder des Präsidiums des Deutschen Dart Sport Verbandes sind ebenfalls als Gasthörer ohne Stimmrecht zur Teilnahme an allen Verbandstagen berechtigt. Stellt der Versammlungsleiter (Präsident oder Vizepräsident) fest, dass nicht mindestens 50% der Stimmen anwesend sind, findet 2 Stunden später ein neuer Verbandstag statt, der ungeachtet der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung des Verbandstages erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
 
 
4.
Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Alle Anträge an den Verbandstag sind mindestens zwei Wochen vorher beim Präsidenten einzureichen. Über Anträge, die später eingehen, kann nicht ohne die Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums abgestimmt werden.
 
 
5.
Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für:
- die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums
- die Entlastung und Wahl der Kassenprüfer
- die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Entgegennahme der Jahresberichte
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Landesverband
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Landesverbandes
 
 
 
 
 
§20.
das Präsidium
 
 
1.
Das Präsidium des Bayerischen Dart Sport Verbandes besteht aus:
-          den Mitgliedern des geschäftsführenden Präsidiums
-          den Mitgliedern des erweiterten Präsidiums
 
 
2.
Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Verbandstag auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Präsidiums im Amt. Die Amtszeit des ersten Präsidiums endet mit dem Ablauf des zweiten Geschäftsjahres. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so kann das Präsidium den Posten vorübergehend neu besetzen; jedoch ist dieser Posten beim nächsten Verbandstag für die restliche Amtszeit durch eine Wahl wieder ordentlich zu besetzen.
 
 
3.
Alle Mitglieder des Präsidiums üben Ihre Aufgaben ehrenamtlich aus; der Kostenersatz wird durch die Finanzordnung geregelt.
 
 
 
 
 
§21.
das geschäftsführende Präsidium
 
 
1.
Das geschäftsführende Präsidium des Bayerischen Dart Sport Verbands bildet den Vorstand nach §26 BGB und besteht aus:
-          dem Präsidenten
-          dem Vizepräsidenten
-          dem Schatzmeister
 
 
2.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums vertritt den Landesverband nach Außen hin alleine.
 
 
3.
Soweit nicht anderweitig durch eine Geschäftsordnung geregelt, ist das geschäftsführende Präsidium verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte
- die Ausführung der Beschlüsse des Verbandstags
- die Verwaltung des Vermögens des Landesverbandes
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
- die Buchführung
- die Erstellung und Abgabe des Jahresberichts
- die Vorbereitung des Verbandstags
- die Einberufung des Verbandstags
- die Entscheidung über die Gründung neuer Regionalverbände
- die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
 
 
 
 
 
 
§22.
das erweiterte Präsidium
 
 
1.
Das erweiterte Präsidium des Bayerischen Dart Sport Verbands besteht aus:
-          dem Schriftführer
-          dem 1. Spielleiter
dem 2. Spielleiter
-          dem Jugendwart
-          dem Medienwart
 
 
 
 
 
 
§23.
Vereinigung von Ämtern
 
 
1.
Die Vereinigung von bis zu zwei Ämtern auf eine Person ist zulässig, solange es sich um verschiedene Ämter handelt und maximal eines davon zum Bereich des geschäftsführenden Präsidiums zählt. Bei Abstimmungen des Präsidiums hat die betreffende Person jedoch nur eine Stimme.
 
 
 
 
 
§24.
weitere Ausschüsse
 
 
1.
Das Präsidium kann weitere Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzten und Mitglieder in diese berufen. Diese Ausschüsse legen ihre Ergebnisse dem Präsidium zur Beschlussfassung vor.
 
 
 
 
 
F
Wahlen
 
 
 
 
 
 
§25.
Stimmrecht und Wählbarkeit
 
 
1.
Bei den Verbandstagen des Bayerischen Dart Sport Verbands werden die Mitglieder durch die Delegierten der Regionalverbände vertreten. Bei der Abstimmung zu Entlastung der ordentlichen und kommissarisch eingesetzten Funktionsträger ist der zu Entlastende nicht stimmberechtigt.
 
 
2.
Wählbar sind alle volljährigen Frauen und Männer, die ordentliches Mitglied des Bayerischen Dart Sport Verbandes sind. Wählbar sind auch Mitglieder des Verbandes, die beim Wahlgang nicht anwesend sind, wenn dem Wahlausschuss deren schriftliche Einverständniserklärung über Kandidatur und Annahme der Wahl vorliegen. Die Vorgeschlagenen sind vor jedem Wahlgang zu befragen, ob sie kandidieren. Bei schriftlicher Vorlage der Einverständniserklärung entfällt diese Befragung.
 
 
 
 
 
 
§26.
Durchführung von Wahlen
 
 
1.
Wahlvorschläge können von allen Stimmberechtigten mündlich oder schriftlich eingebracht werden.
 
 
2.
Zur Durchführung der Entlastung und der Neuwahlen ist ein Wahlausschuss einzusetzen. Soweit kein anderweitiger Antrag hierzu vorliegt, bildet das geschäftsführende Präsidium den Wahlausschuss. Anderenfalls wählt der Verbandstag aus seiner Mitte drei Mitglieder in den Wahlausschuss. Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Vorsitzende des Wahlausschusses führt Entlastung und Neuwahlen durch, gibt die Wahlergebnisse bekannt und ist für die Fertigung des Wahlprotokolls verantwortlich.
 
 
3.
Grundsätzlich ist eine offene Abstimmung zulässig, sofern kein Stimmberechtigter oder der Kandidat selbst schriftliche und geheime Wahl verlangt. In das Präsidium gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei den Wahlen unter zwei oder mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, so muss eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang stattfinden. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
 
 
4.
Bei der Wahl zweier oder mehrerer gleicher Funktionen können die Stimmen für einen der Kandidaten abgegeben werden; jeder Stimmberechtigte darf jedem der Kandidaten nur eine Stimme geben, Mehrfachnennungen sind nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht haben. Für Kandidaten, die diese absolute Mehrheit nicht erreicht haben, muss eine Stichwahl mit jener Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der noch zu besetzenden Funktionen entspricht, stattfinden. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
 
 
5.
Nach jedem abgeschlossenen Wahlgang ist der Gewählte zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Sind aus einem Wahlgang mehrere Gewählte hervorgegangen, so sind alle zu befragen. Lehnt ein Gewählter die Wahl ab und verweigert damit die Annahme der Funktion, so ist der Wahlgang zu wiederholen.
Seiten: [1]

Infos BM 2010

Galerie

BayDSV

Landesverband des

TinyPortal v.1.0.6 beta 2 © Bloc